Der Verfügende legt fest, wer bei Bedarf die gesetzliche Betreuung durchführen soll. Die Verfügung greift erst, wenn ein Amtsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung festgelegt hat. Das Amtsgericht kontrolliert den eingesetzten gesetzlichen Betreuer. Voraussetzung für die Erstellung (Gültigkeit) einer Betreuungsverfügung ist die Verfahrensfähigkeit (Geschäftsfähigkeit sinnvoll, wenn die Verfügung angezweifelt werden könnte).
In einer Betreuungsverfügung müssen der Verfügende und der potentielle Betreuer benannt sein. Beide sollten die Betreuungsverfügung unterzeichnen und damit dem Inhalt zustimmen. Der Verfügende kann auch bestimmen, wer nicht zum Betreuer bestellt werden darf. Es können die Aufgabengebiete festgelegt werden, für die der Betreuer bestellt werden soll.
Ein weiterer Bestandteil der Betreuungsverfügung kann die Wünsche des Betreuten festhalten. Der Betreuer ist zur Umsetzung dieser Wünsche verpflichtet, so lange es ihm zugemutet werden kann.
für den Fall der Pflegebedürftigkeit:
Des Weiteren:
Die Betreuungsverfügung bedarf nicht der schriftlichen Form. Dennoch sollte sie schriftlich verfasst werden, damit sie vom Betreuungsgericht akzeptiert wird. Gegebenenfalls sollte die Unterschrift auf der Betreuungsverfügung nach 2-3 Jahren aktualisiert werden.
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