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SKFM-Ahrweiler e.V. |  Kath. Verein für soziale Dienste für den Landkreis Ahrweiler  
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Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der zwischen einem Vollmachtgeber (Betroffener) und dem Bevollmächtigtem abgeschlossen wird. Es wird festgelegt in welchen Bereichen der Betroffene vertreten werden soll. Die Vorsorgevollmacht ist sofort gültig. Es gibt keine Kontrolle von einer staatlichen Seite. (Es sei denn es wird von einer Seite ein entsprechender Antrag gestellt). Bei dem Bevollmächtigten sollte es sich um eine Vertrauensperson handeln. Voraussetzung für die Erstellung (Gültigkeit) einer Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit.

 

Inhalte

In einer Vorsorgevollmacht müssen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter benannt sein. Beide sollten die Vorsorgevollmacht unterzeichnen und damit dem Inhalt zustimmen. Es müssen die Aufgabengebiete festgelegt werden, in denen der Bevollmächtigte entscheiden darf.

Dies können zum Beispiel sein:

  • Vermögensangelegenheiten
  • Gesundheitsangelegenheiten
  • Post- und Fernmeldeangelegenheiten
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • behördliche und gerichtliche Angelegenheiten

Ausdrücklich benannt werden müssen diese Punkte:

  1. Einwilligungen in medizinische Eingriffe die zum Tode oder zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen können (§ 1904 Abs.1 und 2 BGB).
  2. Einwilligung in Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 Abs. 1 und 4 BGB). 
  3. Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Abs. 1 BGB).
  4. Einwilligung über die Verbringung in ein Krankenhaus zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 1906a Abs. 4 BGB).

Diese vier Punkte müssen explizit genannt sein, da für die Durchführung der Maßnahmen in der Regel eine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt wird.

Die Vorsorgevollmacht sollte klar und deutlich formuliert sein. Angaben zur Gültigkeit (z.B. „Der Bevollmächtigte darf handeln, wenn ein Arzt bestätigt hat, dass ich nicht mehr in der Lage bin, die Dinge selber zu regeln“) sollten vermieden werden.

Hierfür besteht die Möglichkeit einen separaten Vertrag abzuschließen (Vertrag zum Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber-Bevollmächtigter). Im Innenverhältnis können Wünsche des Vollmachtgebers festgelegt werden, die der Bevollmächtigte berücksichtigen muss.

 

Form

Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich verfasst werden, damit sie auch von verschiedensten Behörden und Institutionen akzeptiert wird. Banken haben meistens eigene Vordrucke für Vollmachten. Wenn die Vollmacht sich auch auf den Verkauf von Wohneigentum oder Grundstücken beziehen soll, muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung erhält man beim Notar oder der Betreuungsbehörde.

Achtung: Bei einigen Grundstücksgeschäften ist eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht nötig – (z.B. beim Eintrag einer Grundschuld wegen Kreditaufnahme) Um eine höhere Akzeptanz der Vollmacht zu sichern, sollten die Unterschriften auf der Vorsorgevollmacht beglaubigt werden. Hierfür kann man sich ebenfalls an die örtliche Betreuungsbehörde wenden. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit vom Vollmachtgeber aufgehoben werden.

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an unsere hauptamtlichen Mitarbeiter.

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