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SKFM-Ahrweiler e.V. |  Kath. Verein für soziale Dienste für den Landkreis Ahrweiler  
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Patientenverfügung

Bei der Patientenverfügung handelt es sich ebenfalls um eine verbindliche Willensäußerung, die seit September 2009 eine gesetzliche Grundlage hat. Der Verfügende legt fest, wie er medizinisch behandelt werden möchte, wenn er dies selber nicht mehr mitteilen kann. Es kann ein Bevollmächtigter bestimmt werden, der den Willen des Verfügenden umsetzt, wenn er dies nicht selber kann. Die Verfügung ist erst wirksam, wenn der Verfügende nicht mehr einwilligungsfähig ist. Voraussetzung für die Erstellung (Gültigkeit) einer Patientenverfügung ist die Einwilligungsfähigkeit.

Vorüberlegungen

In einer Patientenverfügung benennt der Verfügende wie er im Falle der Einwilligungsunfähigkeit behandelt werden möchte. Damit denkbare Erkrankungssituationen und die in diesen Situationen gewünschten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen möglichst vollständig, präzise und nachvollziehbar benannt werden, empfiehlt sich die Beteiligung des Hausarztes. Wer ganz „auf Nummer sicher“ gehen will, beteiligt auch einen in der Thematik kompetenten Juristen.

Inhalte können nur rechtlich erlaubtes Handeln sein. Es gibt mittlerweile u. a. im Internet unzählige Vordrucke von Patientenverfügungen. Von einer unkritischen Übernahme insbesondere von solchen Vorlagen, in denen nur noch angekreuzt werden braucht, ist dringend abzuraten.

Vorlagen sollten als Denkanstöße und bestenfalls auszugsweise als Textbausteine benutzt werden. Vorlagen können niemals die eigenen intensiven Überlegungen, die Gespräche mit nahe stehenden Personen, dem Hausarzt, evtl. auch einem Juristen und letztlich der Erstellung einer eigenen auf die individuellen Vorstellungen abgestellten Patientenverfügung ersetzen

 

Inhalte

Folgende Inhalte können in der Patientenverfügung aufgeführt werden:

  • Festlegung der Wünsche für ärztliche oder pflegerische Maßnahmen (z.B. Lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerzbehandlung, künstliche Ernährung u.s.w.)
  • Wünsche über den Ort der Behandlung (z.B. welches Krankenhaus, Hospiz oder Behandlung zu Hause)
  • Wünsche zum Bevollmächtigten (es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ehepartner oder Kinder automatisch eine Entscheidungsbefugnis hätten)

Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den behandelnden Ärzten:

  • Organspenden ja oder nein
  • Erläuterungen zur Patientenverfügung (Darstellung der eigenen Wertevorstellung)
  • Schlussformel
  • Ärztliche Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit
  • Aktualisierungen

 

Form

Die Patientenverfügung bedarf der schriftlichen Form. Der Verfasser muss die Patientenverfügung datieren und unterzeichnen. Es ist ratsam die Unterschrift auf der Patientenverfügung regelmäßig zu aktualisieren und damit die Verfügung zu bestätigen.

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an unsere hauptamtlichen Mitarbeiter.

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